2.3.2. Referenzzeitpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die Verfügung vom 8. April 2019 (VB 90), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. C. vom 27. Dezember 2018 zugrunde lag. Dieser diagnostizierte eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit phobischem Syndrom und dranghaftem Reinigungsbedürfnis bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (narzisstisch, histrionisch, psychasthenisch, zwanghaft, hypochondrisch; VB 79 S. 31). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 79 S. 49 f.). -5-