1.2. Am 17. Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende Depression, Ängste, Schlafstörungen sowie ein Chronic Fatigue Syndrom erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Nach Rücksprache mit dem RAD und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2022 nicht auf das Leistungsbegehren ein. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 20. September 2022 aufzuheben.