Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes seit der Verfügung vom 4. Dezember 2018 eingetreten ist (vgl. E. 2). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weiter abkläre, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der (physische und psychische) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise verändert habe, und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.