Diese Begründung ist insofern nicht nachvollziehbar, als es im Austrittsbericht des Universitätsspitals G., Spinale Chirurgie, vom 20. Mai 2021 (VB 137 S. 2 ff.), auf den sich Dr. med. D. bei seiner Einschätzung stützte, offensichtlich um (ausschliesslich) den somatischen und nicht um den psychischen "guten Allgemeinzustand" des Beschwerdeführers ging. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. D. nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt.