5. Dr. med. D. gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 28. April 2022 zum Schluss, dass die psychische Symptomatik des Beschwerdeführers keine Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit habe. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die depressive Symptomatik gemäss dem Austrittsbericht der Klinik E. vom 6. September 2019 (VB 130 S. 7 ff.) bei Austritt aus der Klinik remittiert gewesen sei (VB 152 S. 3; vgl. VB 130 S. 11).