Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei er aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht nicht mehr nur in der angestammten, sondern auch in einer Verweistätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Beschwerde S. 7 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. September 2022 (VB 165) zu Recht abgewiesen hat.