1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 4. Dezember 2018 nicht "anhaltend" verändert habe und dieser in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 165 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden.