IVV –für die Periode vom 1. März bis 31. August 2016 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 79 % und für die weiteren Perioden jeweils einen unter 40 % liegenden und folglich rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. dazu VB 199, S. 6 f.). Sie hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht eine vom 1. März bis 31. August 2016 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich ferner aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Grundsatz - 14 -