Diese wurde von der Beschwerdegegnerin demnach – unter Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit von 50 % beziehungsweise 80 % im Gesundheitsfall – zutreffend festgesetzt. Unter Berücksichtigung der unumstrittenen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt (vgl. dazu vorne E. 4.4.) errechnete die Beschwerdegegnerin – wiederum zutreffend und unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV –für die Periode vom 1. März bis 31. August 2016 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 79 % und für die weiteren Perioden jeweils einen unter 40 % liegenden und folglich rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. dazu VB 199, S. 6 f.).