Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ausserhalb dieser beiden Perioden bestehende (Teil-) Arbeitsfähigkeit ungenutzt liess, kann sie vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht unter dem Titel der Desintegration vom Arbeitsmarkt nichts für sich ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.