Ferner bestand einzig für die Zeit vom 26. Februar bis 3. Oktober 2014 und vom 1. Dezember 2015 bis 30. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ausserhalb dieser beiden Perioden bestehende (Teil-) Arbeitsfähigkeit ungenutzt liess, kann sie vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht unter dem Titel der Desintegration vom Arbeitsmarkt nichts für sich ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3).