22 ff.). Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden indes bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorne E. 3.3.) hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Ferner bestand einzig für die Zeit vom 26. Februar bis 3. Oktober 2014 und vom 1. Dezember 2015 bis 30. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.