Die erwähnte Kündigung der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 lässt sich zudem nach der Lage der Akten (objektiv) nicht mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erklären, was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ist damit methodisch ohne Weiteres gerechtfertigt (vgl. statt vieler SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2).