Der von der Beschwerdegegnerin gewählte Tabellenlohn beträgt für das Jahr 2014 für Frauen monatlich Fr. 5'756.00 beziehungsweise im Alterssegment der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 5'848.00 (auf 41/3 Wochen zu 40 Arbeitsstunden basierendes Vollzeitäquivalent). Er bildet damit vor dem Hintergrund des zuletzt erwirtschafteten Stundenlohns und insbesondere auch mit Blick auf das bis Oktober 2007 in einem Vollpensum (vgl. dazu wiederum den Abklärungsbericht vom 26. Januar 2021 in VB 174, S. 4) erzielte Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zureichend ab.