Der Stundenlohn betrug Fr. 34.90 zuzüglich Fe- rien- und Feiertagsentschädigungen sowie weiterer Entschädigungen (vgl. zum Ganzen die Angaben der damaligen Arbeitgeberin in VB 12, S. 3, sowie die Monatsabrechnungen in VB 54, S. 11 ff.). Der von der Beschwerdegegnerin gewählte Tabellenlohn beträgt für das Jahr 2014 für Frauen monatlich Fr. 5'756.00 beziehungsweise im Alterssegment der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 5'848.00 (auf 41/3 Wochen zu 40 Arbeitsstunden basierendes Vollzeitäquivalent).