S. 6). 5.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Valideneinkommens ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten (durch sie per 30. Juni 2012 gekündigten; vgl. VB 12, S. 2) Anstellung in einem Pensum von rund 50 % (vgl. hierzu den Abklärungsbericht vom 26. Januar 2021 in VB 174, S. 1 ff.) im Stundenlohn tätig war. Der Stundenlohn betrug Fr. 34.90 zuzüglich Fe- rien- und Feiertagsentschädigungen sowie weiterer Entschädigungen (vgl. zum Ganzen die Angaben der damaligen Arbeitgeberin in VB 12, S. 3, sowie die Monatsabrechnungen in VB 54, S. 11 ff.).