5. 5.1. In ihrer Verfügung vom 23. September 2022 bemass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung nach den bis 31. Dezember 2017 bzw. seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden massgebenden Bestimmungen das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 des Bundesamtes für Statistik (FS), Tabelle T17, Bürokräfte und verwandte Berufe, Frauen.