4.4. Was sodann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich anbelangt, ist der Bericht vom 26. Januar 2021 über die entsprechende Abklärung an Ort und Stelle vom 22. Januar 2021 (VB 174) mit dem psychiatrischen und dem handchirurgischen Gutachten vereinbar, und die an Ort und Stelle erhobenen und sich aus den Akten ergebenden relevanten Umstände wurden darin plausibel, begründet und detailliert gewürdigt. Dem Bericht ist daher Beweiswert zuzuerkennen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 und BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63;