4.3. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass auf die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. C. und die handchirurgische Beurteilung der Gutachter des Spitals D. abgestellt werden kann. Insbesondere sind keine in diesen Gutachten unerkannte oder ungewürdigte Aspekte ersichtlich (vgl. statt vieler SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1, und Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Den Gutachten kommt damit uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der jeweils attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen.