gelegt, auch vor dem Hintergrund der Einschätzung der damals behandelnden Handchirurgin durchaus plausibel. Das von den Gutachtern definierte Anforderungsprofil einer Verweistätigkeit steht zudem im Wesentlichen im Einklang mit den von Prof. Dr. med. O. attestierten funktionellen Einschränkungen. Angesichts der umfassenden und sorgfältigen Begründung der retrospektiven gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kann ferner trotz deren teilweiser Bezeichnung als "spekulativ" nicht angenommen werden, diese erreiche als blosse Vermutung den notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht.