Ebenso legen sie nachvollziehbar begründet dar, dass nicht von einer funktionellen Einhändigkeit auszugehen ist (vgl. VB 163.2, S. 39). Die von ihnen schliesslich gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss entsprechendem Handelsregistereintrag ab dem 2. Dezember 2016 eine (unterdessen wieder aufgegebenen) selbständige Erwerbstätigkeit (Geschäftsführerin eines Ladens) aufgenommen hatte, spätestens ab diesem Zeitpunkt attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit erscheint, wie dar- - 11 -