Anhaltspunkte dafür, dass sie betreffend eine Verweistätigkeit noch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Die Gutachter zeigten ferner vor dem Hintergrund der von ihnen erhobenen oder aktenkundigen Befunde und gestützt auf eine ergänzende ergotherapeutische Abklärung einlässlich und überzeugend auf, welche Arbeitsunfähigkeit zu welchen Perioden bestanden hat respektive welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin wann zumutbar waren. Ebenso legen sie nachvollziehbar begründet dar, dass nicht von einer funktionellen Einhändigkeit auszugehen ist (vgl. VB 163.2, S. 39).