So ging diese im – knapp zwei Monate nach diesem Zeitpunkt verfassten – fraglichen Bericht (unter Hinweis auf eine "[k]ontinuierliche Besserung seit dem letzten Eingriff" im Dezember 2015 und den zwischenzeitlich erfolgten Behandlungsabschluss) davon aus, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (VB 106, S. 2 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sie betreffend eine Verweistätigkeit noch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, sind dem Bericht nicht zu entnehmen.