Zudem lässt sich die Beurteilung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit dem 2. Dezember 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, ohne Weiteres vereinbaren mit der Einschätzung von Prof. Dr. med. O.. So ging diese im – knapp zwei Monate nach diesem Zeitpunkt verfassten – fraglichen Bericht (unter Hinweis auf eine "[k]ontinuierliche Besserung seit dem letzten Eingriff" im Dezember 2015 und den zwischenzeitlich erfolgten Behandlungsabschluss) davon aus, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (VB 106, S. 2 f.).