Den Gutachtern standen zahlreiche Berichte behandelnder Ärzte der Beschwerdeführerin zur Verfügung, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf stützen konnten, im Speziellen auch der Bericht von Prof. Dr. med. O. vom 23. Januar 2017 (VB 106), auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. VB 163.2, S. 10). Deren Beurteilung war den Gutachtern – welche ferner mit Prof. Dr. med. O. telefonisch Rücksprache hielten – damit hinreichend bekannt und wurde berücksichtigt (VB 133.6, S. 31 ff.;