4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Einschätzung der Gutachter des Spitals D. betreffend die Arbeitsfähigkeit in retrospektiver Hinsicht sei rein spekulativer Natur. Tatsächlich habe sie – entgegen der Einschätzung der Gutachter – ihre Arbeitsfähigkeit nicht schon per 2. Dezember 2016 "weitestgehendst" wiedererlangt (Beschwerde Rz. 16 ff.). Den Gutachtern standen zahlreiche Berichte behandelnder Ärzte der Beschwerdeführerin zur Verfügung, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf stützen konnten, im Speziellen auch der Bericht von Prof. Dr. med.