] und intraoperative Fotodokumentation von Prof. Dr. med. O., Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, Spital P. [VB 163.4]) und ergänzende telefonische Auskünfte bei Prof. Dr. med. O. eingeholt (vgl. zum - 10 - Ganzen VB 163.2, S. 4 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Auch diesem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 2.3.2. und E. 2.3.3.) zu.