4.1.2. Mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 20. November 2018 beschrieb Dr. med. C. auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin erneut die bereits im Gutachten vom 28. April 2017 erwähnten (vgl. insb. VB 107.1, S. 25) bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren und schloss daraus beziehungsweise aus deren Bedeutung für die depressive Störung (zumindest implizit) auf das Fehlen eines von diesen Faktoren verselbständigten beziehungsweise unabhängigen psychischen Gesundheitsschadens (VB 140). Dieser Beurteilung schloss sich RAD-Psychiater Dr. med. E. in seiner Stellungnahme vom 28. November -9-