In der (nicht angepassten) angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Zeitpunkt ein Vollpensum zumutbar, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von etwa 30 % anzunehmen sei (VB 163.2, S. 36 ff.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 21. März 2022 im Wesentlichen fest (VB 186).