Seit dem 2. Dezember 2016 bestehe in einer angepassten Tätigkeit ohne "repetitive Bewegungen mit dem Daumen (Maus, Tastatur bedienen)", sowie ohne repetitive Belastungen von mehr als 2kg, mit "[e]inmalige[n] Belastungen von bis zu 10kg" und ohne Belastungen der dominanten rechten Hand eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei ergonomische Massnahmen "die Dauer des möglichen Einsatzes der Hand verlängern" könnten. In der (nicht angepassten) angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Zeitpunkt ein Vollpensum zumutbar, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von etwa 30 % anzunehmen sei (VB 163.2, S. 36 ff.).