Aktuell bestehe sowohl in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv sei für die Zeit vom April 2012 bis September 2016 "im Längsschnittverlauf eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %" in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (VB 107.1, S. 28, 32).