ziehungsweise von 80 % und 20 % ab August 2017 resultiere damit einzig für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 79 % Anspruch auf eine Invalidenrente (Vernehmlassungsbeilage [VB] 199, S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte handchirurgische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin haben zudem sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe sie auch über den 31. August 2016 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente. -4-