1. In ihrer Verfügung vom 23. September 2022 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von ihr eingeholten Gutachten im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Februar 2015 und in der Folge noch bis zum 30. November 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Vom 1. Dezember 2015 bis 30. Mai 2016 habe eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 0 %, vom 1. Juni bis 1. Dezember 2016 eine solche von 75 % und ab dem 2. Dezember 2016 eine solche von 100 % bestanden.