Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 stellte sie dieser dann die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Periode vom 1. März bis 31. August 2016 in Aussicht. Aufgrund der dagegen von der Beschwerdeführerin am 16. Februar beziehungsweise 17. März 2021 erhobenen Einwände holte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD eine am 21. März 2022 erstattete ergänzende Stellungnahme des Spitals D. ein. Nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD entschied sie mit Verfügung vom 23. September 2022 ihrem Vorbescheid entsprechend.