1.2. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. med. C. eine am 20. November 2018 erstattete ergänzende Stellungnahme ein und liess die Beschwerdeführerin ferner durch das Spital D. handchirurgisch begutachten. Das Gutachten wurde am 9. Juli 2020 erstattet. Am 22. Januar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin zudem eine Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich an Ort und Stelle vor. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 stellte sie dieser dann die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Periode vom 1. März bis 31. August 2016 in Aussicht.