C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten. Gestützt auf dessen am 28. April 2017 erstattetes Gutachten sowie nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2017 schliesslich ab. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.765 vom 12. April 2018 teilweise gut, hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2017 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.