legte in seiner Beurteilung betreffend den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste F. vom 18. Januar 2021 schlüssig dar, mit dem darin dokumentierten Psychostatus bei Austritt könne keine relevante Veränderung zum Vorzustand glaubhaft gemacht werden. Aufgrund der erhobenen Befunde liege allenfalls eine leichte depressive Episode vor (VB 146 S. 2). Im asim-Gutachten vom 31. August 2018 diagnostizierten die Gutachter bereits eine "rezidivierende depressive Störung, Schweregrad nicht einschätzbar (ICD-10: F33)" (VB 71.1 S. 10). Zumindest eine leichte depressive Störung lag somit bereits zum Zeitpunkt der asim-Begutachtung vor. Da gemäss med. pract.