Nachdem das Krankheitsbild mehrfach abgeklärt und gerichtlich gewürdigt worden sei und aktuell keine neuen Befunde vorgelegt worden seien, könne auf psychiatrischem Fachgebiet keine Veränderung zum Vorzustand glaubhaft gemacht werden (VB 146 S. 2 f.). Gemäss der konsiliarischen Aktenbeurteilung von Dr. med. D. vom 29. August 2022 seien im Rahmen des eingereichten Gesuches keine neuen -7-