Jedoch würde die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu jener im Gutachten erheblich divergieren. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (VB 127). 5.2. Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen (VB 136 und 141) legte die Beschwerdegegnerin sodann den RAD-Ärzten med. pract. C. und Dr. med. D. vor.