In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (entsprechend einem Stundeneinsatz von ca. drei Stunden täglich ohne Minderung der Leistungsgeschwindigkeit). In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit möglich (VB 71.1 S. 14 f.).