"1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 20. September 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 6. April 2021 geltend gemachten IV-Rentenanspruch einzutreten und diesen materiell zu prüfen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."