2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Da demnach davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer noch über den 30. Juni 2021 hinaus geklagten Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 16. Februar 2021 standen, ist die per 30. Juni 2021 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Bei überwiegend wahrscheinlich fehlendem Kausalzusammenhang erübrigte sich sodann vorliegend die Prüfung des Erreichens des medizinischen Endzustandes. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2022 (VB 150) ist damit zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.