Festgehalten werden müsse, dass die Beschwerden seit dem Unfall für den Beschwerdeführer vorhanden seien (VB 107 S. 3). Sie begründete damit in keiner Weise, wieso im konkreten Falle des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich von einer traumatischen – durch den Unfall vom 16. Februar 2021 bedingten – osteochondralen Läsion auszugehen wäre. Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches aber nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). Soweit med. pract.