B. kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden sowie der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass als Folge des Supinationstraumas mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius ausgewiesen und die osteochondrale/subchondrale Läsion medial an der Talusschulter wahrscheinlich vorbestehend sei (VB 62 S. 2). Er begründete damit schlüssig, dass aufgrund der Unfallfolgen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für längstens sechs Wochen ausgewiesen sei (VB 62 S. 2; 144). Dem widersprechende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor: