Die Attestierung der weiteren Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich aufgrund der subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers erfolgt ohne entsprechende objektivierbare Befunde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nach dem OSG-Supinations- trauma mit Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius für längstens sechs Wochen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Spätestens nach sechs Wochen wäre mit entsprechendem Schuhwerk unfallbedingt wieder von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen (VB 62 S. 2).