3.1.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 15. Juni 2021 hielt Dr. med. univ. B. fest, aufgrund der vorliegenden Dokumentation, insbesondere auch der Erstuntersuchungsbefunde, habe sich der Beschwerdeführer eine Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius zugezogen. Relevante klinische Befunde seien nicht dokumentiert, insbesondere auch kein Hämatom. Als Folge des Supinationstraumas sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius ausgewiesen.