3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingaben vom 2. und 8. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Februar 2021 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 16. September 2022 per 30. Juni 2021 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 150).