"1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 16. Februar 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus zu erbringen. 2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Unfallkausalität der über den 30. Juni 2021 hinaus bestehenden Beschwerden zu tätigen, und es sei im Anschluss daran erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.