In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen kreisärztliche Stellungnahmen ein. Mit Verfügung vom 3. November 2021 stellte sie die vorübergehenden Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden per 30. Juni 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Kreisarzt mit Einspracheentscheid vom 16. September 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: