Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.390 / lf / nl Art. 74 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 16. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Anstellungs- verhältnisses obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 16. Februar 2021 beim Aufsteigen auf ein Gerüst den linken Fuss verdrehte. Die Beschwerdegegnerin aner- kannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Tag- geld und Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärun- gen und holte in deren Rahmen kreisärztliche Stellungnahmen ein. Mit Ver- fügung vom 3. November 2021 stellte sie die vorübergehenden Versiche- rungsleistungen mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwer- den per 30. Juni 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Kreisarzt mit Einsprache- entscheid vom 16. September 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 16. Februar 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus zu er- bringen. 2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers und zur Unfallkausalität der über den 30. Juni 2021 hinaus bestehenden Beschwerden zu tätigen, und es sei im Anschluss daran erneut über die Leistungsansprüche des Be- schwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingaben vom 2. und 8. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Februar 2021 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 16. September 2022 per 30. Juni 2021 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 150). 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nachgewiesen sein. 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 16. September 2022 (VB 150) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen -4- auf die Aktenbeurteilungen von Kreisarzt Dr. med. univ. B., Praktischer Arzt, vom 15. Juni 2021 (VB 62) und vom 26. August 2022 (VB 144). 3.1.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 15. Juni 2021 hielt Dr. med. univ. B. fest, aufgrund der vorliegenden Dokumentation, insbesondere auch der Erstun- tersuchungsbefunde, habe sich der Beschwerdeführer eine Zerrung des Li- gamentum fibulotalare anterius zugezogen. Relevante klinische Befunde seien nicht dokumentiert, insbesondere auch kein Hämatom. Als Folge des Supinationstraumas sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zer- rung des Ligamentum fibulotalare anterius ausgewiesen. Die osteochond- rale/subchondrale Läsion medial an der Talusschulter sei wahrscheinlich vorbestehend und diesbezüglich werde auch im Bericht des Spitals C. vom 20. Mai 2021 festgehalten, dass sich kein wesentliches perifokales Kno- chenmarksödem im MRI zeige. Die Attestierung der weiteren Arbeitsunfä- higkeit sei ausschliesslich aufgrund der subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers erfolgt ohne entsprechende objektivierbare Befunde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nach dem OSG-Supinations- trauma mit Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius für längstens sechs Wochen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Spätestens nach sechs Wochen wäre mit entsprechendem Schuhwerk unfallbedingt wieder von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen (VB 62 S. 2). 3.1.2. Am 26. August 2022 führte Dr. med. univ. B. aus, an der Beurteilung vom 14. Juni 2021, dass aufgrund der Unfallfolgen eine Arbeitsunfähigkeit für längstens sechs Wochen ausgewiesen gewesen sei, ändere sich aufgrund der in der Zwischenzeit eingereichten Berichte nichts. In sämtlichen radio- logischen und fachärztlichen Abklärungen finde sich kein Hinweis für ein von Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in den Raum ge- stelltes CRPS. Fachärztlich-neurologisch habe eine initial von der Klinik E. in den Raum gestellte Neuropraxie des Nervus peroneus superficialis und suralis linksseitig ausgeschlossen werden können. Entsprechend seien auch die Testinfiltrationen negativ gewesen. Im durchgeführten MRI und SPECT-CT zeigten sich beiderseits eine Osteopenie des Fussskeletts, auf Ganzkörperebene mässig degenerative Veränderungen an den grossen Gelenken sowie eine vermehrte gelenknahe Radionuklidanreicherung am OSG links medialseitig betont im Bereich der unfallunabhängigen Osteo- chondrosis dissecans. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei von einem unfallunabhängigen chronifizierten belastungsbetonten Schmerzsyndrom am linken Fuss auszugehen (VB 144). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen -5- beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt. Eine eindeutige Erklärung für die Beschwerden im linken Fuss fände sich nicht in den Akten. Es könne der Beschwerdegegnerin un- ter diesen Umständen nicht der Beweis gelingen, dass die seit dem Unfall durchgehenden Beschwerden plötzlich unfallfremd seien. Sowohl der Hausarzt Dr. med. D. wie auch das Spital C. würden davon ausgehen, dass sich beim Beschwerdeführer ein CRPS entwickelt habe. Die neurologische Beurteilung der Klinik E. vom 30. Juni 2022 werde zudem von der fusschi- rurgischen Abteilung der Klinik E. in Zweifel gezogen. Daraus gehe hervor, dass die Behandlung und Therapie nach wie vor nicht abgeschlossen ge- wesen sei (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 4.2. Die Akten, auf die sich Dr. med. univ. B. stützte, beruhen auf verschiede- nen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen (VB 62 S. 1; 139) -6- und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. univ. B. kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte, der angegebe- nen Beschwerden sowie der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass als Folge des Supinationstraumas mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zerrung des Ligamentum fibulotal- are anterius ausgewiesen und die osteochondrale/subchondrale Läsion medial an der Talusschulter wahrscheinlich vorbestehend sei (VB 62 S. 2). Er begründete damit schlüssig, dass aufgrund der Unfallfolgen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für längstens sechs Wochen ausgewiesen sei (VB 62 S. 2; 144). Dem widersprechende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor: Im Sprechstundenbericht vom 16. August 2021 führte die behandelnde Ärztin med. pract. E., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, Spital C., aus, in der durchgeführtem SPECT-Untersuchung zeige sich vor allem die auch im MRI dokumentierte osteochondrale Läsion mit vermehrter Radionnuklid Anreicherung in die- sem Bereich (VB 121 S. 3). In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2021 zeigte sie sodann lediglich auf, die beim Beschwerdeführer im MRI doku- mentierte osteochondrale Läsion sei im Radiologiebefund mit einem dis- kreten subchondralen perifokalen Ödem betitelt. Wesentliche Knochen- marksödeme ausserhalb dieses Befundes seien nicht ersichtlich. Osteo- chondrale Läsionen seien Schäden an der Knorpel-Knochen-Grenze im Gelenk. Sie könnten Befunde verschiedener Ursache sein. Es fänden sich jedoch auch osteochondrale Läsionen oder vorhergehende Verletzungen ohne fassbare Ursache. Diesbezüglich sei ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht immer zu stellen. Festgehalten werden müsse, dass die Be- schwerden seit dem Unfall für den Beschwerdeführer vorhanden seien (VB 107 S. 3). Sie begründete damit in keiner Weise, wieso im konkreten Falle des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich von einer trau- matischen – durch den Unfall vom 16. Februar 2021 bedingten – osteo- chondralen Läsion auszugehen wäre. Die blosse Möglichkeit eines natürli- chen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesund- heitsstörung genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches aber nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). Soweit med. pract. E. des Weiteren festhielt, dass die Beschwerden für den Beschwerdeführer seit dem Unfall vorhanden seien (VB 107 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Vom Hausarzt Dr. med. D. (VB 104 S. 1 f.) und von med. pract. E. (VB 107 S. 3) wurde des Weiteren zwar die Diagnose eines CRPS in den Raum -7- gestellt (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Nach erfolgter Abklärung im Zentrum F. wurde im Bericht vom 18. März 2022 jedoch festgehalten, im Hinblick auf die Symptomatik sei ein CRPS hoch unwahrscheinlich. Die affektive Schmerzschilderung und inkonstante Symptomschilderung sprächen für eine somatoforme Schmerzerkrankung (VB 127 S. 5). Damit erscheint nachvollziehbar, dass Dr. med. univ. B. festgehalten hat, in sämtlichen ra- diologischen und fachärztlichen Abklärungen fände sich kein Hinweis für ein CRPS (VB 144). Hinsichtlich einer möglichen neurologischen Ursache hielt Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, Klinik E., am 30. Juni 2022 sodann fest, aus neu- rologischer Sicht lasse sich keine Schwerpunktsneuropathie, insbesondere des N. peroneus superfizialis und des N. suralis links klinisch, elektrophy- siologisch wie auch sonographisch abgrenzen. Eine belastungsbetonte Reizkomponente, insbesondere des N. peroneus superfizialis, lasse sich damit nicht ausschliessen. Insgesamt sprächen die Anamnese und der kli- nische Eindruck jedoch nicht für eine neurologische Störung des Beschwer- deführers (VB 137 S. 2). Die Dres. med. H., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E., führten in ihrem Bericht vom 17. August 2022 dann zwar aus, ob- wohl der Beschwerdeführer auf die Infiltration nicht angesprochen habe, würden sie aufgrund der Anamnese eine neurologische Genese des Prob- lems vermuten (VB 138 S. 2; vgl. Beschwerde S. 7). Bei den Dres. med. H. und I. handelt es sich jedoch um keine Fachärzte für Neurologie (vgl. zur Relevanz eines Facharzttitels im entsprechenden medizinischen Bereich Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2) und sie stellten lediglich eine Verdachtsdiagnose einer Neuropraxie des N. pe- roneus superficialis und suralis (VB 138 S. 1). Dem im Beschwerdeverfah- ren eingereichten Bericht von Dr. med. I. vom 24. November 2022 ist zu- dem nun ebenfalls zu entnehmen, es bestehe eine deutliche Korrelation zwischen der Befunderhebung in der MRI-Untersuchung (MRI Rückfuss und Unterschenkel links vom 23. November 2022: Darstellung einer osteo- chondralen Läsion an der medialen Talusschulter auf Äquatorhöhe, unauf- fällige Darstellung des Nervus peroneus superficialis am linken Unter- schenkel) und der klinischen Untersuchung mit Schmerzangabe, haupt- sächlich ausgehend vom medialen Anteil des linken oberen Sprungge- lenks, wo MR-radiologisch eine osteochondrale Läsion dargestellt werden könne. Aufgrund dessen werde die Indikation für eine arthroskopische In- tervention des linken oberen Sprunggelenkes mit Defektedébridement an der medialen Talusschulter und Mikrofrakturierung gestellt (vgl. Bericht vom 24. November 2022 S. 2, eingereicht mit Eingabe vom 2. Dezember 2022). Gemäss vorangehenden Ausführungen ist die osteochondrale Lä- sion jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Damit vermö- -8- gen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte keine Zwei- fel an den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. univ. B. zu begrün- den. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Eingabe vom 8. Dezember 2022) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese be- reits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 4.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hin- weis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des So- zialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; KIESER, ATSG-Kommen- tar, 4. Aufl. 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG) noch den medizinischen Akten auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreis- ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. univ. B. (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Recht- sprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden kann, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu er- warten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Da demnach davon auszu- gehen ist, dass die vom Beschwerdeführer noch über den 30. Juni 2021 hinaus geklagten Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammen- hang zum Ereignis vom 16. Februar 2021 standen, ist die per 30. Juni 2021 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu be- anstanden. Bei überwiegend wahrscheinlich fehlendem Kausalzusammen- hang erübrigte sich sodann vorliegend die Prüfung des Erreichens des me- dizinischen Endzustandes. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2022 (VB 150) ist damit zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -9- 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 20. Juli 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker